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Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a) TMG stellt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- EUR je Verstoß geahndet werden kann.

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Last Modified: Mai 9, 2018